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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Athesia Druck - Print Division

Art. 1) Bestimmungen und Gegenstand des Vertrages:

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, vorbehaltlich schriftlich festgehaltener Änderungen, die von Athesiadruck (das Unternehmen) an den Kunden (der Auftraggeber) vorgenommene Lieferung von Produkten und Dienstleistungen, und sämtliche vom Unternehmen ausgeführten Leistungen.

Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen setzt der Abschluss eines Liefervertrages zwischen den Parteien die Annahme der vorliegenden Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber voraus.

1.1. Die von Agenten, Vertretern und Verkaufshilfspersonen des Unternehmens abgegebenen Angebote verpflichten das Unternehmen erst, nachdem sie von diesem bestätigt wurden.

1.2. Die Zusendung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt nicht von sich aus die Annahme ev. Angebote mit ein, die bei laufenden Verhandlungen abgegeben wurden; sie ersetzen und annullieren jedoch diejenigen, die zu einem früheren Zeitpunkt von einer der Parteien abgegeben wurden.

1.3. Wenn Preislisten oder Beschreibungen der Produkte von Seiten des Unternehmens zugesandt werden, die nicht mit dem Vermerk „Angebot“ oder „Kostenvoranschlag“ versehen sind, können diese nicht als solche angesehen werden. Wendungen wie „ohne Gewähr“, „solange Vorrat reicht“ oder Ähnliches auf dem Angebot binden das Unternehmen hinsichtlich dieses Angebotes nicht, wenn der Auftraggeber es angenommen hat, vorbehaltlich der Bestätigung seitens des Unternehmens. Das Angebot des Unternehmens ist nur unwiderruflich, wenn es vom Unternehmen schriftlich als solches mit der Angabe einer Gültigkeitsfrist desselben versehen ist. Grobe und erkennbare Fehler im Angebot entbinden das Unternehmen von der darin aufgeführten Leistung.

1.4. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die zwischen den Parteien erfolgten Lieferungen, auf die die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen angewandt werden, vom italienischen Gesetz geregelt. 

Art. 2) Wert von Broschüren und Mustern:

Preise, Qualität, Material, Farben und andere darstellende Angaben in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Werbemitteilungen, Abbildungen, Preislisten oder anderen darstellenden Dokumenten des Unternehmens sowie Leistungsmerkmale sind als unverbindlich zu betrachten.

Art. 3) Ausführungsfreigaben:

3.1. Textentwürfe und digitale Abzugsbögen für Endkontrolle/Blaupausen und anderes für diesen Zweck bestimmtes Material müssen vom Auftraggeber mit dem Vermerk „Imprimatur“ („Gut zum Druck“) versehen werden. Eventuelle unterschiedliche Abdrucke des Originals des Kunden nach der „Imprimatur“ gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers, der jede Haftung gegenüber dritten Anspruchsberechtigten übernimmt.

Art. 4) Nachträgliche Änderung und Entwürfe:

4.1. Als nachträgliche Änderungen nach der „Imprimatur“ werden die vom Urheber des Werkes angebrachten Korrekturen wie auch die Wiederholung von Probeabzügen angesehen, die vom Auftraggeber aufgrund von Abweichungen vom Original verlangt werden. Die nachträglichen vom Auftraggeber bestellten Änderungen werden diesem in Rechnung gestellt, wie auch ein eventuell daraus herrührender Nutzungsausfall der Maschine.

4.2. Skizzen, Entwürfe, Probesätze und –drucke, Muster und ähnliches Vormaterial, das vom Kunden verlangt wurde, wird ihm in Rechnung gestellt, auch wenn der Auftrag und der Druck nicht vom Unternehmen ausgeführt werden.

Art. 5) Hilfsmittel – Halbfertigprodukte – Fotolithografie – Druckdaten:

5.1. Alle für die Produktion verwendeten Hilfsmittel sowie Halbfertigprodukte bleiben auf jeden Fall Eigentum des Unternehmens und werden nicht herausgegeben. Die Fotolithografien und die zum Druck verwendeten Druckdaten sind und bleiben Eigentum des Unternehmens und werden ein Jahr nach ihrer Ablage ohne jede weitere Vorankündigung beseitigt.

5.2. Daten, welche vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellt wurden, werden nur gegen Entgelt für einen längeren Zeitraum als sieben Tage nach Auftragserfüllung in den Archiven des Unternehmens aufbewahrt. Wünscht der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine Aufbewahrung der Daten gegen Entgelt über die hier angeführten sieben Tage hinaus, werden die Daten ohne weitere Vorankündigung vom Unternehmen beseitigt und unwiderruflich gelöscht.

Art. 6) Material von Dritten:

Material von Dritten, welches am Lager des Unternehmens verbleibt, genießt keinerlei Versicherungsschutz.

6.1. Material von Dritten muss beim Unternehmen innerhalb von vier Wochen nach dem Auftrag abgeholt werden.

Art. 7) Urheberrechte:

7.1. Falls Nachdrucksrechte sowie Urheberrechte Dritter verletzt werden, ist für deren Verletzung ausschließlich der Auftraggeber haftbar.

7.2. Der Auftraggeber erklärt ferner, das Unternehmen von jeder Haftung freizustellen und es gegen ev. Beanstandungen und/oder ihm gegenüber eingereichte Klagen schadlos zu halten und auch für die ev. Anwaltskosten, mit denen es belastet wird und /oder die es zu tragen hat, aufzukommen.

Art. 8) Lieferung:

8.1. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarung werden die Produkte ab Werk des Unternehmens geliefert und reisen auf Gefahr des Auftraggebers. Ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers gehen die Kosten für Verpackung, Transport, Steuern und Versicherungen.

8.2. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen sind die im Auftrag angegebenen und wie auch immer zwischen den Parteien vereinbarten Lieferzeiten nur ungefähre Angaben und unverbindlich. Ein Lieferverzug der Produkte berechtigt den Auftraggeber nicht zu deren Verweigerung, zur Auflösung des Vertrages oder zur Stellung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der verspäteten oder nicht erfolgten teilweise oder gänzlichen Lieferung.

8.3. In jedem Fall behält sich das Unternehmen vor, aus technischen Produktionsgründen dem Auftraggeber eine 10% geringere oder größere Auflage als die in Auftrag gegebene auszuliefern. Die Auflage wird dem Auftraggeber in der gelieferten Höhe in Rechnung gestellt, ohne dass sich daraus für ihn irgendwelche Ansprüche herleiten.

Art. 9) Beanstandungen:

9.1. Mängel und Qualitätsfehler der Produkte sind schriftlich vom Auftraggeber spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware anzumelden. Der Mängelrüge muss Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins beigefügt werden.

9.2. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 haftet das Unternehmen nicht für geringe Abweichungen der gelieferten Produkte sowie Gewichts-, Qualitäts- und Farbabweichungen des gelieferten Materials, sofern dies den von den Lieferantenverbänden zugelassenen Tolleranzkriterien entspricht.

9.3. Bei Farbwiedergaben können insbesondere keine minimalen Abweichungen vom Original noch eventuelle Unterschiede zwischen den Druckproben und der in Auftrag gegebenen ausgeführten und ausgelieferten Auflage beanstandet werden.

Art. 10) Zahlungsbedingungen:

10.1. Die Zahlung der gelieferten Produkte und/oder Leistungen muss innerhalb der im Auftrag angegebenen Fristen und Bedingungen ohne jeden Abzug erfolgen; sind diese nicht im Auftrag angegeben, so gelten die auf der Rechnung angeführten.

10.2. Für jeden Auftrag werden die zum Zeitpunkt einer Bestätigung gültigen Preislisten angewandt. Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche MwSt.

10.3. Eventuelle Zahlungen, die an Agenten, Vertreter oder Verkaufshilfspersonen des Unternehmens geleistet werden, gelten als nicht vorgenommen, solange die entsprechenden Beträge nicht dem Unternehmen gutgeschrieben sind.

10.4. Jede Verzögerung oder Unregelmäßigkeit in der Zahlung berechtigt das Unternehmen, die Lieferungen einzustellen oder die laufenden Verträge aufzulösen, auch wenn sie sich nicht auf die betreffende Zahlung beziehen und berechtigt das Unternehmen eventuellen Schadensersatz zu verlangen. Das Unternehmen hat auf jeden Fall Anrecht – ab der Fälligkeit der Zahlung ohne Notwendigkeit der Mahnung- auf Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der EZB zuzüglich vier Prozent, sowie auf die Erstattung aller dem Unternehmen durch den Verzug und/oder die nicht erfolgte Zahlung entstandenen Kosten.

10.5. Der Auftraggeber ist im Falle einer Beanstandung oder Streitigkeit nicht dazu berechtigt, eventuelle Forderungen an das Unternehmen aufzurechnen, unabhängig von deren Ursprung.

10.6. Das Recht des Unternehmens, eine Vorauszahlung zu den Bedingungen des vorliegenden Artikels zu verlangen, bleibt davon unbeschadet.

Art. 11) Höhere Gewalt und Unzumutbarkeit:

11.1. Treten Ereignisse aufgrund höherer Gewalt ein, die die Produktion in den Betrieben des Unternehmens verhindern oder erheblich einschränken, so kann die davon betroffene vertragsschließende Partei, gemäß Art. 1256 BGB, nicht für den Erfüllungsverzug haftbar gemacht werden, solange die höhere Gewalt andauert. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, im Falle von höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten oder eventuelle Schadensersatzansprüche zu stellen. Falls die Erbringung der Leistung definitiv unmöglich ist, erlöscht die Verpflichtung des Unternehmens.

11.2. Wenn aus irgendeinem anderen für einen einschlägigen Unternehmer mit normaler Erfahrung unvorhersehbaren Grund die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens vor ihrer Erfüllung im Vergleich zur ursprüngliche vereinbarten Gegenleistung unzumutbar geworden ist, wodurch sich das Verhältnis um mehr als 10 Prozent verändert, kann das Unternehmen eine Veränderung der Vertragsbedingungen verlangen und - gelingt keine Einigung - die Auflösung des Vertrages erklären.

Art. 12) Abtretung des Vertrages:

12.1. Der Auftraggeber kann seine Position im Vertrag oder in einzelnen verbindlichen daraus herrührenden Beziehungen nicht ohne die schriftliche Genehmigung des Unternehmens abtreten; auch in diesem Fall haftet der Auftraggeber wie auch immer solidarisch weiterhin mit dem Übernehmer für die abgetretenen Verpflichtungen.

Art. 13) Auslegung, Änderung, unwirksame Klauseln:

13.1. Eventuelle Anlagen gelten als Bestandteile der Verträge, auf die sie sich beziehen. Jeder Verweis auf Preislisten, allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Unterlagen des Unternehmens oder Dritter gilt für Unterlagen, die zum Zeitpunkt des Verweises selbst gültig sind, vorbehaltlich anders lautender Angaben; entsprechende Unterlagen, die früher zwischen den Parteien gültig waren, sind als nichtig anzusehen.

13.2. Abgegebene Erklärungen oder das Verhalten der Parteien im Laufe der Verhandlungen oder der Ausführung des Auftrages können zur Auslegung lediglich des Vertrages herangezogen werden, auf den sie sich beziehen und wie auch immer, soweit sie nicht im Widerspruch zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den eventuellen abweichenden, schriftlich zwischen den Parteien beim Abschluss des betreffenden Vertrages festgehaltenen Vereinbarungen stehen.

13.3. Jede Änderung oder Ergänzung, die von den Parteien an den Verträgen angebracht werden, auf die die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen angewandt werden, müssen, um wirksam zu sein, schriftlich festgehalten werden. Die Abweichung von einer oder mehreren Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht extensiv oder analog zu anderen ausgelegt werden und unterstellt nicht den Willen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit nicht anzuwenden.

13.4. Im Falle von ungültigen oder unwirksamen Vertragsbestimmungen muss der Vertrag in seiner Gesamtheit so ausgelegt werden, als enthielte er all jene Klauseln, mit denen gesetzmäßig der wesentliche Zweck erreicht werden kann, der von der Vereinbarung, die die betreffenden Klauseln enthält, verfolgt wird.

Art. 14) Gerichtsstand:

14.1. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang oder wie auch immer in Verbindung mit den Verträgen, auf die die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen angewandt werden, ist ausschließlich der Gerichtsstand Bozen (Italien) zuständig.